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Das Team · Beratung · Bilanzaufstellung · Rechtsvertretung · Prüfungswesen · Steuererklärungen 
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Zur historischen Entwicklung des Steuerbüros:

Der Vater von Dr. Barthel besaß in Köln-Ehrenfeld eine Tabakwaren-Großhandlung, die 1924 gegründet wurde und bis 2011 bestand. Der Großvater war Gastronom und besaß in Köln mehrere Hotels und Restaurationsbetriebe (siehe auch Foto). Das Steuerbüro wurde am 29. April 1969 in Köln-Ehrenfeld gegründet. Berufsssitz war dort zunächst Klarastr. 8, dann Wahlenstraße 9-11, später Venloer Str. 305. Infolge Raummangel war eine Ausweitung in unmittelbarer Nähe (Wahlenstraße) mit Räumlichkeiten von ca. 400 qm erforderlich. Nach Fertigstellung eines Neubaues mitten im Kölner Medienzentrum wurde am 1.11.1999 der heutige Sitz in eigenen Räumen in der Richard-Byrd-Straße 18 mit einer Fläche von rund 600 qm bezogen.

Zum beruflichen Werdegang:

Das Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln wurde am 18.11.1974 als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Die berufliche Zulassung als Steuerberater durch das Finanzministerium NRW erfolgte am 23.01.1975. Am 6.09.1982 erfolgte durch das Justizministerium NRW nach Prüfung zum Rechtsbeistand die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Köln. Am 19.12.1986 erfolgte die Promotion am Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen - dem früheren Schmalenbach-Lehrstuhl - (Ordinarius: Prof. Dr. Sieben). Nach Ablegung der Prüfung zum vereidigten Buchprüfer wurde er durch das Wirtschaftsministerium NRW am 18.12.1986 öffentlich bestellt.

Zu berufspolitischen Aktivitäten:

  • Tätigkeit im EDV-Ausschuss bei der Steuerberaterkammer seit 1975
  • Referent zum Thema "Unternehmensbewertung"
  • Referent über das deutsche Steuerrecht (Überblick) gegenüber ausländischen Unternehmern

Mitgliedschaften in Kammern und Verbänden:

  • Steuerberaterkammer
  • Rechtsanwaltskammer
  • Wirtschaftsprüferkammer
  • Bundesverband der vereidigten Buchprüfer
  • Steuerberaterverein

Fachbezogene Entwicklung:

Von Anfang an stand Professionalität und Kompetenz im Mittelpunkt unserer Tätigkeit. Dies erfordert eine überschaubare Kanzleistruktur mit vorrangiger Mandantenorientierung. Das Wissen und die Qualifikation unserer Mitarbeiter ist eine entscheidende Säule unseres Erfolges. Wir arbeiten nach dem Prinzip der Selbstverantwortung. Jeder Mitarbeiter hat größtmöglichen Freiraum in der Ausgestaltung seines Arbeits- und Kompetenzbereiches. Gegenseitige Unterstützung und Hilfe sind ebenso selbstverständlich wie gegenseitiges Verständnis und Toleranz. In der Anfangsphase bestand eine Schwerpunktausrichtung auf das Geschäftsfeld Finanz- und Lohnbuchhaltung für kleinere und mittlere Unternehmen nebst Bilanzierung sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden steuerlichen Beratungsfelder. Daraus entwickelte sich eine interdisziplinäre Struktur, die zu einer funktionsorientierten Aufgabenbewältigung führte.

Bei der zunehmend größer werdenden Komplexität der Wirtschaftsabläufe und dem laufenden Wandel der rechtlichen - speziell der steuerrechtlichen - und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind in zunehmenden Maße Erfahrungen in Beratung geworden. Hierzu haben wir ein leistungsfähiges Team in unserer Kanzlei, was aufeinander eingespielt ist. Unsere Mitarbeiter sind gehalten, jährlich an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, um ihren Wissenstand aktuell zu halten.

 

Zur Geschichte der Steuererhebung

Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt, z.B. Tribut, Zoll oder Zehnter. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, so zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.

Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus Ägypten (Schreiber verwalteten die Erntesteuer und erhoben einen Nilzoll). Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt (hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Viehhaltung und den Fischfang).

Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und unterworfenen Völkern auferlegt wurden.

Griechenland, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u.a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. Der Parthenon auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.

Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (753 bis 510 v.Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die Bürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines Krieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für die Veranlagung, den Census, wurden zwei hohe Beamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.

Während der Zeit der römischen Republik (509 bis 133 v.Chr.) expandierte das Reich enorm und immer mehr Provinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v.Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden. 

In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch Prokuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System der Steuerpächter (publicani) führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst Kaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästor). 

In Palästina, das seit 63 v.Chr dem römischen Reich abgabepflichtig ist, wurde zur Zeit von Jesus Geburt eine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung) durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: Der Zehnte, der eine Zwangsabgabe seitens der Priester und Leviten darstellte sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten des öffentlichen Kultus. 


Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die „freiwilligen Ehrenabgabe“ an den Fürsten kannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald gegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem in Treverum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet. 

Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium), der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurde zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen Etats zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten - geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser Vespasian verwendet um eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten zu rechtfertigen.

Mittelalter und Frühe Neuzeit 

Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.

Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- und Stadtrechte), aus Monopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d.h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten. 

Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen und Personen dar: Da sich aus der Bibel eine Anweisung an Christen zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht ergibt (Buch des Paulus, Römer 13,7: Gebt allen, was ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt) wird bis in das 19. Jahrhundert in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den christlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.

Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.

Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Doomsday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Bürgern den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Region oder Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.

In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzug zur Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z.B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen. Der Absolutismus in Frankreich kannte auch wieder das System der Steuerpacht mit all seinen Licht- und Schattenseiten (finanzieller Aufstieg der Steuerpächter als einer neuen Gruppe im Staat, Überausbeutung der steuerzahlenden Bevölkerung).

Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier stand die vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen.

Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die Steuergesetzgebungshoheit oftmals zu einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z.B. gemeiner Pfennig, Türkensteuer, Kontribution), in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Fronde, Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.

Neuzeit

Erst Adam Smith stellte 1776 die vier bekannten Steuergrundsätze auf:

- Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- Bestimmtheit der Steuergesetze
- Bequemlichkeit und
- Billigkeit der Steuererhebung

Während der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.

Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der heutige Steuerstaat herausgebildet, allerdings sind seither vielfältige Änderungen und nationale Besonderheiten in den verschiedenen Steuersystemen eingetreten.

Frühere Steuerarten

Die Bezeichnungen für die Steuer im Mittelalter und der Frühen Neuzeit sind regional sehr verschieden: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe; besondere Steuerarten waren Trankgeld und Schiltgeld.

Besonders erwähnenswert - zum einen wegen der Bedeutung, zum anderen wegen der Dauer und nicht zuletzt wegen der Kuriosität - sind die folgenden Steuerarten:


Steuerart Gültig in Gültig von-bis
Römermonat Deutsches Reich 1521-1806
Papiersteuer Großbritannien 1697-1861
Fahrradsteuer Frankreich/ Italien 1893/ 1897
Fenstersteuer Großbritannien 1697-1851
Gardinensteuer Großbritannien 1784 - tlw.
Jungfernsteuer Preußen 1869
Perückensteuer diverse Anfang des 18. Jahrhunderts
Reichsfluchtsteuer Drittes Reich
Salzsteuer diverse
Spatzensteuer Württemberg
Spielkartensteuer Preußen
Tapetensteuer diverse
Würfelsteuer diverse
Zündholzsteuer Deutsches Reich

 

Seit über 5000 Jahren müssen Bürger Abgaben an den Staat entrichten. Sehr rauh ging es im ägyptischen Sakkara vor 4300 Jahren zu. Seit etwa 3000 v. Chr. erheben Könige, Diktatoren oder Finanzminister oft willkürlich Steuern, um damit das zu bezahlen, was sie für unausweichlich halten - sei es ein Krieg, die Hochzeit einer Prinzessin oder eine sechsspurige Autobahn.

Der Zweck hat oft die Mittel geheiligt, und die Fantasie des Fiskus (lateinisch für Geldkorb, Kasse) kannte keine Grenzen.

So ließ der römische Kaiser Vespasian sogar Bedürfnisanstalten besteuern. Als sein Sohn ihn dafür tadelte, sprach er den berühmten Satz: "Pecunia non olet" - Geld stinkt nicht. Im antiken Rom wie auch in Griechenland war darüber hinaus eine Sklavenumsatzsteuer üblich: Für jeden Zwangsarbeiter ab dem 14. Lebensjahr war eine Abgabe zu entrichten.


Wenn im 16. Jahrhundert der „Hellwagen" durch die Städte und Dörfer der brandenburgischen Altmark rumpelte, wussten die Menschen, dass es einigen von ihnen mal wieder an den Kragen gehen würde. Denn auf dem Wagen zogen der Marktmeister und die Stadtknechte aus, um im Auftrag des Magistrats säumige Steuerzahler zu „behelligen", also zu belästigen oder zu pfänden. Dort band man Tributverweigerer an den Schandpfahl und hieb mit Stöcken auf sie ein. Selbst Zahlungsbereite packte man beim Schopf und drückte sie nieder, damit sie ihre Steuererklärung gefälligst in ehrfürchtiger Haltung abgaben. Vor dem Haus eines Zahlungsmuffels hielten die Eintreiber an, hohen die Haustür aus den Angeln und beschlagnahmten sie. Nach geleisteter Zahlung konnte die Tür im Rathaus wieder abgeholt werden.

Das Räuber-und-Gendarm-Spiel zwischen Steuereintreibern und dem störrischen Volk ist Jahrtausende alt - und die Frage durchaus offen, wer hier jeweils der Gute und wer der Böse war. Diesen Eindruck nimmt mit, wer die finanzgeschichtliche Schausammlung der Bundesfinanzakademie", in Brühl bei Köln besucht hat.


Wenn alles besteuert werden konnte, warum also keine Bärte. Das jedenfalls dachte sich der russische Zar Peter der Große und verlangte ab 1698 von Bartträgern einen Obolus. Betuchte Kaufleute hatten 100 Rubel zu zahlen, Höflinge und Beamte 60 Rubel, sonstige Städter 30 Rubel. Ehrliche Zahler bekamen Quittungsmarken, die stets mitzuführen waren, wollte man nicht bei einer Kontrolle zur Bartschur genötigt werden.

Die Bartsteuer war nicht nur anmaßend, sondern auch perfide: Denn religiöse Vorschriften verboten die Rasur, weil sie als „Verhöhnung des Gottesbildes im Menschen" empfunden wurde.


Um die Steuermoral zu heben, gab es eine bewährte Methode des 18. Jahrhunderts: Im "Würtembergischen Gesangs-Buch" findet sich eine Strophe, die dem Volk das Steuerzahlen versüßen sollte:

„Hilf, dass wir geben herzlich gern, und zwar bey zeit und richtig,
was jeder seinem Oberherrn sich weiß zu geben pflichtig."


In einem Liederbuch „Zum Gebrauch für Kirchen und Schulen" von 1823 findet sich der Zusatz:
„Gib, als gäbst du's Gott dem Herrn, was du schuldig bist, stets gern.“


Heute müssen zwanghafte Raucher die Tabaksteuer zahlen - um die 14 Milliarden Euro pro Jahr werden in die Kassen des Fiskus gespült.

Auch die Biersteuer in Höhe von knapp 800 Millionen Euro freut den Finanzminister. Im Mittelalter wurde er- sie als Breiiges, Bierpfennig, Trankgeld oder Malzaufschlag erhoben. Hinzu kommt die über zwei Milliarden Euro eintragende Branntweinsteuer, und auch bei der Schaumweinsteuer (400 Millionen Euro) sagt Vater Staat nicht Nein.

Auch in neuerer Zeit hat es nie an Ideen für neue Steuern gemangelt. Eine Essigsäuresteuer, wurde in der Bundesrepublik bis 1980 erhoben.

Eine Warnung an allzu forsche Steuer-Erfinder könnte der Aufstand der Moselwinzer im Jahr 1926 sein. Ende Februar 1926 stürmten und verwüsteten Weinbauern das Finanzamt von Bernkastel. Heute demolieren Steuerzahler keine Finanzämter mehr, sondern erfinden absetzbare Werbungskosten. Oder sie schmuggeln ihren Zaster ins Ausland. Finanzpolitiker vermeiden es deshalb, Kühe zu schlachten, die man noch melken kann.